§ 311a BGB

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'''Schema'''
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* vertragliches Schuldverhältnis
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* vertragliches Schuldverhältnis (§ 311a BGB I (!))
(Die anfängliche Unöglichkeit hindert die Wirksamket des Vertrages nicht. Vielmehr liegt ein Vertrag ohne primäre Leistungspflicht vor.)
(Die anfängliche Unöglichkeit hindert die Wirksamket des Vertrages nicht. Vielmehr liegt ein Vertrag ohne primäre Leistungspflicht vor.)
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* Nichtleistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit
* Nichtleistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit
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* Vertretenmüssen (§ 311a BGB II 2)
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* Vertretenmüssen (§ 311a BGB II 2 (!))
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Bezugsprunkt ist die fehlende (mögliche) Kenntnis des Schuldners.
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Bezugpunkt ist die fehlende (mögliche) Kenntnis des Schuldners.
* Schaden
* Schaden
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* zusätzliche Voraussetzungen
* zusätzliche Voraussetzungen
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IdR keine. Evtl. § 311a II 3 BGB iVm § 281 I 2 u. 3, V BGB.
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idR keine; evtl. § 311a II 3 BGB iVm § 281 I 2 u. 3, V BGB.
* Rechtsfolge
* Rechtsfolge
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SE statt der Leistung oder [[§ 284 BGB]].
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Current revision as of 14:40, 12 July 2007

Leistungshindernis bei Vertragsschluss

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.



Schema

  • vertragliches Schuldverhältnis (§ 311a BGB I (!))

(Die anfängliche Unöglichkeit hindert die Wirksamket des Vertrages nicht. Vielmehr liegt ein Vertrag ohne primäre Leistungspflicht vor.)

  • Nichtleistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit
  • Vertretenmüssen (§ 311a BGB II 2 (!))

Bezugpunkt ist die fehlende (mögliche) Kenntnis des Schuldners.

  • Schaden
  • zusätzliche Voraussetzungen

idR keine; evtl. § 311a II 3 BGB iVm § 281 I 2 u. 3, V BGB.

  • Rechtsfolge

SE statt der Leistung oder § 284 BGB.

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