Norm

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Normen unterteilen sich in Prinzipien, Rechte und Regeln.
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Normen unterteilen sich in allgemeine Prinzipien (Generalklauseln), konkrete Regeln und Rechte.
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Eine '''Regel''' entspricht folgendem Schema:
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'''Prinzipien''' d.h. Generalklauseln sind eine Möglichkeit der Einzefallgerechtigkeit und der Rechtsentwickulung. Ihre Auslegung ist besonders Anspruchsvoll.
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Wenn Tatbestand(Deskription), dann Rechtsfolge(Präskription)
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Typen von '''Rechtsfolgen'''
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'''Rechte''' bezeichen einen Inhaber (universale und partikulare R.), einen Adressaten (generelle und spezielle R.) und eine Form (Ansprüche, Freiheiten, Kompetenzen und Immunitäten)
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a)Berechtigung b) Verpflichtung c) Risikozuweisung d) Rechte möglicherweise Rechtsfolge (Wenn Mensch dann Recht auf Freiheit)
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'''Regeln''' entsprechen folgendem Schema:
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Regeln können nach zwei Kriterien unterschieden werden:
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Wenn der deskriptive '''Tatbestand''' gegeben ist, dann soll sich die präskriptive '''Rechtsfolge''' verwirklichen.
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Adressat: a) individuelle R. b) allgemeine R.
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Es gibt das deskriptive Tatbestandsmerkmal ("Sache", "beweglich"; Verweis auf Wirklichkeit) und den normativen Tatbestandsmerkmal ("fremd"; Verweis auf BGB).
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Wirksamkeit: a) bedingte R. b) unbedingte R.
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Rechtsfolge kann eine Berechtigung, eine Verpflichtung oder eine Risikozuweisung sein. Möglicherweise kann man auch Rechte als Rechtsfolgen auffassen (Wenn Mensch dann Recht auf Freiheit).
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Regeln können nach ihrem Adressaten in individuelle und allgemeine Regeln unterschieden werden und nach ihrer Wirksamkeit in bedingte und unbedingte Regeln.
Es gibt u.a. folgende Regeltypen:
Es gibt u.a. folgende Regeltypen:
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1. Verhaltensregel (Gebot, Verbot, Erlaubnis)
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* Verhaltensregel (Gebot, Verbot, Erlaubnis)
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2. Sanktionsregel (Strafnorm)
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* Sanktionsregel (Strafnorm)
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3. Aufgabenregel (Finalnorm, Zweckprogramm)
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* Aufgabenregel (Finalnorm, Zweckprogramm)
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4. Ermächtigungsregel (Kompentenz-/Delegationsnorm)
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* Ermächtigungsregel (Kompentenz-/Delegationsnorm)
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5. Komparativregel (Ermmesenns-/Maßstabregel)
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* Komparativregel (Ermessens-/Maßstabregel)
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'''Rechte''' bezeichen einen Inhaber(universale und partikulare R.), einen Adressaten (generelle und spezielle R.) und eine Form(Ansprüche, Freiheiten, Kompetenzen und Immunitäten)
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Es gibt '''materielle''' Normen, welche das Recht als solches ordnen und es gibt '''formelle''' Normen, welche der Durchsetzung materieller Normen dienen.
Es gibt '''materielle''' Normen, welche das Recht als solches ordnen und es gibt '''formelle''' Normen, welche der Durchsetzung materieller Normen dienen.
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Es gibt nachgiebige Normen ('''ius disposivitum'''), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen ('''ius cogens''').  
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Es gibt nachgiebige Normen ('''ius dispositivum'''), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen ('''ius cogens'''). Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit. (Gilt dies nur im Vertragrecht?)
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Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit.
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Die Normen können zu einander in '''Konkurenz''' treten.
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a) kumulative N.: Die Rechtsfolgen widersprechen einander nicht.
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b) verdrängende N.: Die Rechtsfolgen widersprechen, einander doch dies ist gewollt. ("lex specialis derogat legi generali)
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c) alternative N. ungewollte Kollision der Rechtsnormen
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d) überlappende N. gleiche Rechtsfolgen.
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Current revision as of 10:19, 20 June 2007

Normen unterteilen sich in Prinzipien, Rechte und Regeln.

Prinzipien d.h. Generalklauseln sind eine Möglichkeit der Einzefallgerechtigkeit und der Rechtsentwickulung. Ihre Auslegung ist besonders Anspruchsvoll.

Rechte bezeichen einen Inhaber (universale und partikulare R.), einen Adressaten (generelle und spezielle R.) und eine Form (Ansprüche, Freiheiten, Kompetenzen und Immunitäten)

Regeln entsprechen folgendem Schema:

Wenn der deskriptive Tatbestand gegeben ist, dann soll sich die präskriptive Rechtsfolge verwirklichen.

Es gibt das deskriptive Tatbestandsmerkmal ("Sache", "beweglich"; Verweis auf Wirklichkeit) und den normativen Tatbestandsmerkmal ("fremd"; Verweis auf BGB).

Rechtsfolge kann eine Berechtigung, eine Verpflichtung oder eine Risikozuweisung sein. Möglicherweise kann man auch Rechte als Rechtsfolgen auffassen (Wenn Mensch dann Recht auf Freiheit).

Regeln können nach ihrem Adressaten in individuelle und allgemeine Regeln unterschieden werden und nach ihrer Wirksamkeit in bedingte und unbedingte Regeln.

Es gibt u.a. folgende Regeltypen:

  • Verhaltensregel (Gebot, Verbot, Erlaubnis)
  • Sanktionsregel (Strafnorm)
  • Aufgabenregel (Finalnorm, Zweckprogramm)
  • Ermächtigungsregel (Kompentenz-/Delegationsnorm)
  • Komparativregel (Ermessens-/Maßstabregel)

Es gibt materielle Normen, welche das Recht als solches ordnen und es gibt formelle Normen, welche der Durchsetzung materieller Normen dienen.

Es gibt nachgiebige Normen (ius dispositivum), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen (ius cogens). Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit. (Gilt dies nur im Vertragrecht?)

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