Unerlaubte Handlung

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'''Zweck'''
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Ziel im Recht der unerlaubten Hanlungen ist der Ausgleich von Schäden und die Verhaltenssteuerung.
Ziel im Recht der unerlaubten Hanlungen ist der Ausgleich von Schäden und die Verhaltenssteuerung.
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'''Grundsatz'''
Nach dem Grundsatz "''casum sentit dominus''" fällt ein SChaden grundsärtlich dem zu Last , der ihn erlitten hat. Eine Abwälzung bedarf einer Rechtfertigung, welche im Prinzip des Verschuldens zu erblicken ist.
Nach dem Grundsatz "''casum sentit dominus''" fällt ein SChaden grundsärtlich dem zu Last , der ihn erlitten hat. Eine Abwälzung bedarf einer Rechtfertigung, welche im Prinzip des Verschuldens zu erblicken ist.
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Zudem gibt es in der modernen WElt eine Unzahl unkontrollierbarer Riskiken, die auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Enstehen durch sie Schäden so sollen die Verursaccher und Nutznießer zur Kasse gebeten werden.  
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Zudem gibt es in der modernen Welt eine Unzahl unkontrollierbarer Riskiken, die auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Enstehen durch sie Schäden so sollen die Verursaccher und Nutznießer zur Kasse gebeten werden.  
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'''Systematik'''
Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 - 853 BGB normiert.
Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 - 853 BGB normiert.

Revision as of 14:46, 14 June 2007

Zweck

Ziel im Recht der unerlaubten Hanlungen ist der Ausgleich von Schäden und die Verhaltenssteuerung.

Grundsatz

Nach dem Grundsatz "casum sentit dominus" fällt ein SChaden grundsärtlich dem zu Last , der ihn erlitten hat. Eine Abwälzung bedarf einer Rechtfertigung, welche im Prinzip des Verschuldens zu erblicken ist.

Zudem gibt es in der modernen Welt eine Unzahl unkontrollierbarer Riskiken, die auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Enstehen durch sie Schäden so sollen die Verursaccher und Nutznießer zur Kasse gebeten werden.

Systematik

Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 - 853 BGB normiert.

Statt einer großen Generalklausel gibt es drei kleine.

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