Verhältnismäßigkeit

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Das Gebot der Verhältnismäßigkeit beschreibt die Beziehung von Eingriff und Ziel. Es müssen Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit Beachtung finden. Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Mangel an schonenderen Alternativen mit derselben Eignung. Angemessenheit wird durch Abwägung unter Beachtung des Ranges der abstrakten Rechtsgüter und der praktischen Auswirkung gefunden.
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'''Legitimität des Ziels'''
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'''Eignung'''
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Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Mangel an schonenderen Alternativen mit derselben Eignung.
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'''Angemessenheit''' (Verhältnismäßigkeit ieS)
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Angemessenheit wird durch Abwägung unter Beachtung des Ranges der abstrakten Rechtsgüter und der praktischen Auswirkung gefunden. Dieser Prügfungsschritt entält die besondere Gefahr des subjektiven Urteils. Aufgrund der parlamentarischen Einschätzungsprägorative sind insbeosndere Gesetze zurückhaltend zu beurteilen. Anderes gilt für die Verwaltung.
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Current revision as of 18:24, 18 April 2007

Legitimität des Ziels

Legitimität des Zwecks

Eignung

Erforderlichkeit

Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Mangel an schonenderen Alternativen mit derselben Eignung.

Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit ieS)

Angemessenheit wird durch Abwägung unter Beachtung des Ranges der abstrakten Rechtsgüter und der praktischen Auswirkung gefunden. Dieser Prügfungsschritt entält die besondere Gefahr des subjektiven Urteils. Aufgrund der parlamentarischen Einschätzungsprägorative sind insbeosndere Gesetze zurückhaltend zu beurteilen. Anderes gilt für die Verwaltung.

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