Form

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'''Grundsatz'''
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Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.
Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.
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Die Funktion der Form ist der '''Beweis''', die '''Warnung''' und die '''Beratung'''.
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'''Funktion'''
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* Beweis
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* Warnung  
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* Beratung
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'''Formen'''
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* Textform [[§ 126b BGB]]
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1. '''Textform''': (siehe [[§ 126b BGB]])
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* elektronische Form [[§ 126a BGB]]
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2. '''elektronische Form''': (siehe [[126a BGB]])
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* Schriftform [[§ 126 BGB]]
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3. '''Schriftform''': (siehe [[§ 126 BGB]])
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* öffentliche Beglaubigung siehe [[§ 129 BGB]]
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4. '''öffentliche Beglaubigung''': (siehe [[§ 129 BGB]])
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* notarielle Beurkundung [[§ 128 BGB]]
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5. '''notarielle Beurkundung''': (siehe [[§ 128 BGB]])
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* Gerichtlicher Vergleich [[§ 127a BGB]]
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6. '''Gerichtlicher Vergleich''': (siehe [[§ 127a BGB]])
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'''Rechtsfolgen'''
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Es besteht hier ein Verhältnis der Hierarchie.
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Die Missachtung der gesetzlichen Form führt zur Nichtigkeit, es sei denn dies wäre schlechterhin ein untragbares Ergebnis (Billigkeitskorrektur). Ein solches ist gegeben, wenn eine Seite über das Formerfordernis täuschte oder ein wirtschaftlicher Ruin zu erwarten wäre.
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7. '''Abgabe vor einer Behörde''' (Trauung vor dem Standesamt)
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Anderes gilt für die Missachtung der vereinbarten Form.
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[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 13:35, 14 March 2007

Grundsatz

Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.

Funktion

  • Beweis
  • Warnung
  • Beratung
  • Kontrolle

Formen

Rechtsfolgen

Die Missachtung der gesetzlichen Form führt zur Nichtigkeit, es sei denn dies wäre schlechterhin ein untragbares Ergebnis (Billigkeitskorrektur). Ein solches ist gegeben, wenn eine Seite über das Formerfordernis täuschte oder ein wirtschaftlicher Ruin zu erwarten wäre.

Anderes gilt für die Missachtung der vereinbarten Form.

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