Handlung
From Ius
(Difference between revisions)
Line 18: | Line 18: | ||
(ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten) | (ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten) | ||
+ | |||
+ | In diesen Fällen ist kein willensgetragenes Verhalten gegeben. | ||
[[category: Stichworte des Strafrechts]] | [[category: Stichworte des Strafrechts]] |
Revision as of 18:51, 27 February 2007
Definition: Eine Handlung ist ein menschliches willensgetragenes Verhalten.
Abgrenzung
- Naturereignisse
- Handlungen juristischer Personen und Tieren
In diesen Fällen ist kein menschliches Handeln gegeben.
- Hypnose, Schlaf und Bewusstlosigkeit
- äußere Gewalt (vis absoluta)
(ggs.: willensbeugende Gewalt/vis compulsiva; Mobbing)
- Reflex, Schreckreaktion
(ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten)
In diesen Fällen ist kein willensgetragenes Verhalten gegeben.