Handlung

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(ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten)
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In diesen Fällen ist kein willensgetragenes Verhalten gegeben.
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Revision as of 18:51, 27 February 2007

Definition: Eine Handlung ist ein menschliches willensgetragenes Verhalten.

Abgrenzung

  • Naturereignisse
  • Handlungen juristischer Personen und Tieren

In diesen Fällen ist kein menschliches Handeln gegeben.

  • Hypnose, Schlaf und Bewusstlosigkeit
  • äußere Gewalt (vis absoluta)

(ggs.: willensbeugende Gewalt/vis compulsiva; Mobbing)

  • Reflex, Schreckreaktion

(ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten)

In diesen Fällen ist kein willensgetragenes Verhalten gegeben.

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