Straftat

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'''Definition:''' Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung, welche ein Rechtsgut verletzt.
'''Definition:''' Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung, welche ein Rechtsgut verletzt.
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'''Grundform'''
Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.
Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.
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'''Vollendung''' wird im Gegensatz zu '''Versuch''' ([[§ 22 StGB]], [[§ 23 StGB]], [[§ 24 StGB]]), '''Vorbereitung'''([[§ 30 StGB]] ,[[§ 31 StGB]]) und '''Beendigung''' definiert. Die Prüfung des Versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.
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Vollendung wird im Gegensatz zu Versuch ([[§ 22 StGB]], [[§ 23 StGB]], [[§ 24 StGB]]), Vorbereitung([[§ 30 StGB]] ,[[§ 31 StGB]]) und Beendigung definiert. Die Prüfung des Versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.
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'''Vorsatz''' ([[§ 15 StGB]], [[§ 16 StGB]]) wird in Gegensatz zu '''Fahrlässigkeit''' und der '''Kombination''' von Fahrlässigkeit und Versuch (zB 227 iVm 11 II und 18) definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Verneinung des Vorsatzes.
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Vorsatz ([[§ 15 StGB]], [[§ 16 StGB]]) wird in Gegensatz zu Fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch (zB 227 iVm 11 II und 18) definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Verneinung des Vorsatzes.
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'''Begehung''' wird in Gegensatz zu echter(zB 323c) und unechter ( [[§ 13 StGB]]) '''Unterlassung''' definiert.
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Begehung wird in Gegensatz zu echter(zB 323c) und unechter ( [[§ 13 StGB]]) Unterlassung definiert.
Zudem werden die Fragen nach Täterschaft und Teilnahme sowie den Konkurrenzen relevant.
Zudem werden die Fragen nach Täterschaft und Teilnahme sowie den Konkurrenzen relevant.
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Tatbestand und Rechtswidrigkeit definieren das Unrecht.
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'''Aufbau'''
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'''Tatbestand:''' (imputatio facti;)
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Tatbestand (imputatio facti)
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'''Rechtswidrigkeit:''' (applicatio legis ad factum;)
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Rechtswidrigkeit (applicatio legis ad factum)
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'''Schuld:''' (imputatio iuris;)
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Schuld (imputatio iuris)
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'''Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe:'''
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Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe (§§ 36, 173 III, 257 III, 258 V u.a.)
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(§§ 36, 173 III, 257 III, 258 V u.a.)
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Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse
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'''Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse:'''
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'''Unwert'''
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'''Erfolgsunwert''': Rechtgutverletzung
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Der Erfolgsunwert ist durch die Verletzung eines Rechtguts definiert.
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Der Handlungsunwert ist durch ein bestimmtes Handeln gegen ein Rechtsgut definiert.  Dies schließt die Art & Weise (Heimtücke), den Vorsatz und den  Mangel an Rechtfertigung ein. Da der Erfolgsunwert schon eine subjektives Elemenet enthält ergibt sich auch aus dieser Konzeption die Notwendigkeit den Vorsatz in das Unrecht mit aufzunehmen.
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Der Gesinnungsunwert findet seinen Ausdruck in der Schuld.
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Tatbestand und Rechtswidrigkeit definieren das Unrecht.
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'''Handlungsunwert''':  Art & Weise (Heimtücke), Vorsatz, Mangel an Rechtfertigung)
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Gerechtfertigt wird eine dualistsiche Unrechtskonzeption welche den Erfolgsunwert und den Handlungsunwert in sich aufnimmt aus dem Zweck der Strafnorm. Einerseits soll sie als Schutznorm bestimmte Rechtsgüter des Opfers schützen und andernseits soll sie als Pflichtnorm bestimmte Verhaltensweisen verbieten.
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'''Gesinnungsunwert''': Schuld
 
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
[[category: Stichworte des Strafrechts]]

Revision as of 17:00, 27 February 2007

Definition: Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung, welche ein Rechtsgut verletzt.

Grundform

Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.

Vollendung wird im Gegensatz zu Versuch (§ 22 StGB, § 23 StGB, § 24 StGB), Vorbereitung(§ 30 StGB ,§ 31 StGB) und Beendigung definiert. Die Prüfung des Versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.

Vorsatz (§ 15 StGB, § 16 StGB) wird in Gegensatz zu Fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch (zB 227 iVm 11 II und 18) definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Verneinung des Vorsatzes.

Begehung wird in Gegensatz zu echter(zB 323c) und unechter ( § 13 StGB) Unterlassung definiert.

Zudem werden die Fragen nach Täterschaft und Teilnahme sowie den Konkurrenzen relevant.

Aufbau

Tatbestand (imputatio facti)

Rechtswidrigkeit (applicatio legis ad factum)

Schuld (imputatio iuris)

Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe (§§ 36, 173 III, 257 III, 258 V u.a.)

Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse

Unwert

Der Erfolgsunwert ist durch die Verletzung eines Rechtguts definiert.

Der Handlungsunwert ist durch ein bestimmtes Handeln gegen ein Rechtsgut definiert. Dies schließt die Art & Weise (Heimtücke), den Vorsatz und den Mangel an Rechtfertigung ein. Da der Erfolgsunwert schon eine subjektives Elemenet enthält ergibt sich auch aus dieser Konzeption die Notwendigkeit den Vorsatz in das Unrecht mit aufzunehmen.


Der Gesinnungsunwert findet seinen Ausdruck in der Schuld.

Unrecht

Tatbestand und Rechtswidrigkeit definieren das Unrecht.

Gerechtfertigt wird eine dualistsiche Unrechtskonzeption welche den Erfolgsunwert und den Handlungsunwert in sich aufnimmt aus dem Zweck der Strafnorm. Einerseits soll sie als Schutznorm bestimmte Rechtsgüter des Opfers schützen und andernseits soll sie als Pflichtnorm bestimmte Verhaltensweisen verbieten.

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