Vorsatz

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'''Definition:'''Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
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Maßgebender '''Zeitpunkt''' ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.)
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'''Wille:'''
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a) Absicht (sicherer und möglicher Erfolg gewollt)
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b) direkter Vorsatz (dolus directus: sicherer Erfolg gebilligt)
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c) Eventualvorsatz (dolus eventualis: möglicher Erfolg gebilligt; schwierige Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit)
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d) alternativer Vorsatz (dolus alternativus: Unwissen ob ein verhalten einen von zwei widersprüchlichen TBs erfüllt)
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Beispiel: Verfolgter schießt auf Verfolger und seinen hund um wenigstens einen zu treffen.
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Konsequenzen (umstritten): a) Vorsatz je nach Erfolg b) schlimmerer Vorsatz unabhängig von Erfolg
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'''Wissen:'''
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keine Kenntnis des Rechts notwendig
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Kenntnis der TB-Art ausreichend (Schuss in die Menge)
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TB-Irrtum (Wessels 90ff)
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[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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[[category: Definitionen des Strafrechts]]
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Current revision as of 15:53, 17 February 2007

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