Vorsatz
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Maßgebender '''Zeitpunkt''' ([[§ 8 StGB]]) ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.) | Maßgebender '''Zeitpunkt''' ([[§ 8 StGB]]) ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.) | ||
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Revision as of 15:18, 12 February 2007
Definition: Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. (1)
Maßgebender Zeitpunkt (§ 8 StGB) ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.)
1. Roxin, Strafrecht AT/I, S. 437