Bundestag

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'''Funktion:'''
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'''Funktion'''
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a) Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
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* Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
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b)  Kontrolle (inbs. der Regierung)
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* Kontrolle (insb. der Regierung)
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c) Repräsentation
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Misstrauensvotum, Untersuchungsausschuss, Vertrauennfrage, Zitierrecht, Zustimmung zu völkerechtlichen Verträgen
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Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten. (FrageR)
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* Repräsentation
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'''Bildung:'''
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* Kreationsfunktion
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a) Wahl
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Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten.
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b) Wenn ein Bundeskanzler keine Mehrheit findet, kann der Bundespräsident nach [[§ 63 GG]] den Bundestag auflösen oder den mit relativer Mehrheit gewählten Kanzler ernennen.
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'''Abgeordneter''' [[§ 38 GG]]
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c) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?)
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Entscheidend ist I 2. Aus ihm ergibt sich die Freiheit des Mandates und die Repräsentationsfunktion.
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'''Verfahren:'''
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Aus ihnen abzuleiten sind das Recht auf Fraktionsbildung, Informationsrecht, Rederecht, Stimmrecht, Teilhabe an Ausschüssen, Immunität, Idemnität, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnehmerecht, Gleichheit der Abgeordneten und die Unabhängigkeit des Mandats von der Parteizugehörigkeit.
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Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung. (im Range einer Satzung)
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Der Artikel steht in einem Spannungsfeld zu [[§ 21 GG]].
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'''Beschlüsse:'''
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'''Beschlüsse'''
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Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
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* Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
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qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)
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* qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)
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qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)
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* qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)
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doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)
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* doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)
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'''Fraktionen:'''
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'''Fraktionen'''
Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips ([[§ 21 GG]]) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.
Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips ([[§ 21 GG]]) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.
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a) Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)
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* Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)
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b) Partei im Organstreitverfahren
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* Partei im Organstreitverfahren
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c) gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen
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* gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen
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'''Enquêterecht:'''
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'''Untersuchungsausschuss''' [[§ 44 GG]]
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Untersuchungsausschüsse insbesondere zur Kontrolle der Regierung. Der Untersuchungsgegenstand und der Name des Ausschusses muss der Verfassung d.h. der Kompetenz des Bundestages und dem öffentlichen Interesse entsprechen, ohne allgemeine Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen.  
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Untersuchungsausschüsse dienen insbesondere zur Kontrolle der Regierung. Der Untersuchungsgegenstand und der Name des Ausschusses muss der Verfassung d.h. der Kompetenz des Bundestages und dem öffentlichen Interesse entsprechen, ohne allgemeine Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen.  
In der Kollegialenquête ist die Indemnität und die Immnuität irrelevant sie gilt nur nach außen.
In der Kollegialenquête ist die Indemnität und die Immnuität irrelevant sie gilt nur nach außen.
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Der Ausschuss kann von Behörden und Privatpersonen die Vorlage von Beweismitteln verlangen.
Der Ausschuss kann von Behörden und Privatpersonen die Vorlage von Beweismitteln verlangen.
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Entscheidend ist [[§ 38 GG]] I 2. Aus ihm ergibt sich die Freiheit des Mandates und die Repräsentationsfunktion.
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Untersuchungsausschüsse: [[§ 44 GG]]
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Ausschuss für die Angeglegenheiten der Europäischen Union: [[§ 45 GG]]
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Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung: [[§ 45a GG]]
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Wehrbeauftrager des Bundestages: [[§ 45b GG]]
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Petitionssausschuss: [[§ 45c GG]]
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Idemnität und Immunität der Abgeordneten: [[§ 46 GG]]
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Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten: [[§ 47 GG]]
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Ansprüche der Abgeordneten: [[§ 48 GG]]
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'''Entscheidung:''' [[BVerfG 6,84]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Current revision as of 09:30, 9 February 2007

Funktion

  • Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
  • Kontrolle (insb. der Regierung)

Misstrauensvotum, Untersuchungsausschuss, Vertrauennfrage, Zitierrecht, Zustimmung zu völkerechtlichen Verträgen

  • Repräsentation
  • Kreationsfunktion

Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten.

Abgeordneter § 38 GG

Entscheidend ist I 2. Aus ihm ergibt sich die Freiheit des Mandates und die Repräsentationsfunktion.

Aus ihnen abzuleiten sind das Recht auf Fraktionsbildung, Informationsrecht, Rederecht, Stimmrecht, Teilhabe an Ausschüssen, Immunität, Idemnität, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnehmerecht, Gleichheit der Abgeordneten und die Unabhängigkeit des Mandats von der Parteizugehörigkeit.

Der Artikel steht in einem Spannungsfeld zu § 21 GG.

Beschlüsse

  • Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
  • qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)
  • qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)
  • doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)

Fraktionen

Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips (§ 21 GG) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.

  • Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)
  • Partei im Organstreitverfahren
  • gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen

Untersuchungsausschuss § 44 GG

Untersuchungsausschüsse dienen insbesondere zur Kontrolle der Regierung. Der Untersuchungsgegenstand und der Name des Ausschusses muss der Verfassung d.h. der Kompetenz des Bundestages und dem öffentlichen Interesse entsprechen, ohne allgemeine Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen.

In der Kollegialenquête ist die Indemnität und die Immnuität irrelevant sie gilt nur nach außen.

Ein Untersuchungsausschuß kann auch durch eine Minderheit eingesetzt werden.

Der Ausschuss kann von Behörden und Privatpersonen die Vorlage von Beweismitteln verlangen.

Inhalt

Wahl; Abgeordneter: § 38 GG

Zusammentritt und Wahlperiode: § 39 GG

Präsident; Geschäftsordnung: § 40 GG

Wahlprüfung: § 41 GG

Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip: § 42 GG

Anwesenheit der Bundesregierung: § 43 GG

Untersuchungsausschüsse: § 44 GG

Ausschuss für die Angeglegenheiten der Europäischen Union: § 45 GG

Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung: § 45a GG

Wehrbeauftrager des Bundestages: § 45b GG

Petitionssausschuss: § 45c GG

Idemnität und Immunität der Abgeordneten: § 46 GG

Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten: § 47 GG

Ansprüche der Abgeordneten: § 48 GG

Entscheidung: BVerfG 6,84

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