Bundestreue

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Die Bundestreue ist ein ungeschriebener '''Verfassungsgrundsatz''' (Generalklausel), welcher zu wechselseitiger Information, RücksichtsnahmeKoordination und Zusammenarbeit verpflichtet. ([[BVerfG 12, 205]])
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'''Definition:''' Die Bundestreue ist ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz, welcher zu wechselseitiger Information, Rücksichtsnahme, Koordination und Zusammenarbeit verpflichtet.  
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Die Bundestreue wirkt somit als Kompetenzschranke (u.a. keine Landeskinderklauseln) und als Verpflichtung zu bestimmten Verfahrensgrundsätzen (keine Bevorzugung politisch naher Länder durch Bund).
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Seine Grenzen findet der Grundsatz an der Kompetenzordnung, denn er ist keine Verpflichtug zu einheitlicher Regelung.
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'''Entscheidung:'''  [[BVerfG 12, 205]]
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Die Bundestreue wirkt somit als '''Kompetenzschranke''' (u.a. keine Landeskinderklauseln) und als Verpflichtung zu bestimmten '''Verfahrensgrundsätze'''n (keine Bevorzugung politisch naher Länder durch Bund).
 
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Current revision as of 12:31, 8 February 2007

Definition: Die Bundestreue ist ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz, welcher zu wechselseitiger Information, Rücksichtsnahme, Koordination und Zusammenarbeit verpflichtet.

Die Bundestreue wirkt somit als Kompetenzschranke (u.a. keine Landeskinderklauseln) und als Verpflichtung zu bestimmten Verfahrensgrundsätzen (keine Bevorzugung politisch naher Länder durch Bund).

Seine Grenzen findet der Grundsatz an der Kompetenzordnung, denn er ist keine Verpflichtug zu einheitlicher Regelung.

Entscheidung: BVerfG 12, 205

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