Sozialstaatsgebot

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Das Sozialstaatsgebot bedarf der Entfaltung durch den Gesetzgeber. Es wirkt für ihn als Pflicht und als Schranke. Es stellt jedoch keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Bürger da. Die Wirkung des Gebotes kann insofern zweischneidig sein, als das einzelne Begünstigungen mit Verweis auf das Sozialstaatsgebot reduziert werden können um das Gesamtsystem zu stabilisieren. Des weiteren bildet dieses Gebot die Grundlage für Eingriffe in verschiedene Grundrechte (Eigentum, Freiheit)([[BVerfG 59, 231]]).
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'''Verankerung''' findet das Sozialstaatsgebots in [[§ 20 GG]] und [[§ 28 GG]].
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Für Rechtssprechung und Verwaltung spielt das Gebot nur ausnamhsweise eine Rolle, da keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Bürger bietet.
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Für die Gesetzgebung wirkt das Gebot als Pflicht und Schranke.
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Die Wirkung des Gebotes kann insofern zweischneidig sein, als das einzelne Begünstigungen mit Verweis auf das Sozialstaatsgebot reduziert werden können um das Gesamtsystem zu stabilisieren. Des weiteren bildet dieses Gebot die Grundlage für Eingriffe in verschiedene Grundrechte (Eigentum, Freiheit).
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'''Entscheidung:''' [[BVerfG 59, 231]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 08:38, 6 February 2007

Quelle

Verankerung findet das Sozialstaatsgebots in § 20 GG und § 28 GG.

Ausflüsse des Sozialstaatsgebotes finden sich in § 6 GG IV, § 9 GG III, § 14 GG II und § 15 GG.

Inhalt

Das Gebot ist durch Auslegung allein nicht hinreichend zu bestimmen. Es bedarf dementsprechend der Entfaltung durch den Gesetzgeber.

Das Gebot fordert soziale Verteilungsgerechtigkeit d.h. den Abbau sozialer Unterschiede durch Gewährung ausreichender Güter für eine angemessene Lebensführung.

Das Gebot fordert soziale Sicherheit durch Vorsorge u.a.

Wirkung

Für Rechtssprechung und Verwaltung spielt das Gebot nur ausnamhsweise eine Rolle, da keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Bürger bietet.

Für die Gesetzgebung wirkt das Gebot als Pflicht und Schranke.

Die Wirkung des Gebotes kann insofern zweischneidig sein, als das einzelne Begünstigungen mit Verweis auf das Sozialstaatsgebot reduziert werden können um das Gesamtsystem zu stabilisieren. Des weiteren bildet dieses Gebot die Grundlage für Eingriffe in verschiedene Grundrechte (Eigentum, Freiheit).

Entscheidung: BVerfG 59, 231

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