Rechtswidrigkeit
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Revision as of 17:00, 24 January 2007
Definition: Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.
Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.
Erlaubnistatbestaände können auch dem Gewohnheitsrecht entsprechen. (etwa Einwilligung?)
Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.
Grundgedanke der Rechtsgutabwägung
Abwägung durch den Gesetzgeber: § 32 StGB, § 227 BGB (Genereller Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers)
Abwägung durch den Richter: § 34 StGB, § 904 BGB
Abwägung durch das Opfer: Einwilligung