Bundesstaat

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Vorrausetzung dieser Definition ist, dass Staatlichkeit (in Kompetenzen) teilbar ist.
Vorrausetzung dieser Definition ist, dass Staatlichkeit (in Kompetenzen) teilbar ist.
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Ein Bundesstaat steht im Gegensatz zum föderaleren Staatenbund und zum unitarischeren Einheitsstaat.
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Ein Bundesstaat steht in '''Abgrenzung''' zum föderaleren Staatenbund und zum unitarischeren Einheitsstaat.
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Ziel des Bundesstaates ist die Freiheit durch Subsidarität, der Ausgleich kollektiver und individueller Interessen, eine weitere vertikale Dimension der Gewaltenteilung neben der horizontalen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Minderheitenschutz.  
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'''Ziel''' des Bundesstaates ist die Freiheit durch Subsidarität, der Ausgleich kollektiver und individueller Interessen, eine weitere vertikale Dimension der Gewaltenteilung neben der horizontalen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Minderheitenschutz.  
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Es gibt keine ausgearbeitete Bundesstaatstheorie, auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Streit gibt in der Frage um die Zahl der Glieder: 2 mit Gliedstaat und Gesamtstaat (h.M.) oder 3 mit Glied-, Gesamt-, und Oberstaat und ebenso in der Frage um die Teilbarkeit des Staates (s.o.).
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Es gibt keine ausgearbeitete '''Bundesstaatstheorie''', auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Streit gibt in der Frage um die Zahl der Glieder: 2 mit Gliedstaat und Gesamtstaat (h.M.) oder 3 mit Glied-, Gesamt-, und Oberstaat und ebenso in der Frage um die Teilbarkeit des Staates (s.o.).
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Die BRD ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird in § 28 I GG deutlich und in § 72 II GG, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.).
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Die '''BRD''' ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird in [[§ 28 GG]] I deutlich und in [[§ 72 GG]] II, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.).
Kooperativer Bundesstaat (?)
Kooperativer Bundesstaat (?)

Revision as of 20:24, 22 January 2007

Definition: Ein Bundesstaat ist eine durch die Verfassung des Gesamtstaates geformte staatsrechtliche Verbindung von Staaten in der Weise, dass die Teilnehmer Staaten bleiben oder sind (Gliedstaaten: Länder), aber auch der organisierte Staatenverbund selbst(Gesamtstaat: Bund) die Qualität eines Staates besitzt. (Stern)

Vorrausetzung dieser Definition ist, dass Staatlichkeit (in Kompetenzen) teilbar ist.

Ein Bundesstaat steht in Abgrenzung zum föderaleren Staatenbund und zum unitarischeren Einheitsstaat.

Ziel des Bundesstaates ist die Freiheit durch Subsidarität, der Ausgleich kollektiver und individueller Interessen, eine weitere vertikale Dimension der Gewaltenteilung neben der horizontalen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Minderheitenschutz.

Es gibt keine ausgearbeitete Bundesstaatstheorie, auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Streit gibt in der Frage um die Zahl der Glieder: 2 mit Gliedstaat und Gesamtstaat (h.M.) oder 3 mit Glied-, Gesamt-, und Oberstaat und ebenso in der Frage um die Teilbarkeit des Staates (s.o.).

Die BRD ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird in § 28 GG I deutlich und in § 72 GG II, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.).

Kooperativer Bundesstaat (?)

Föderalismusreform (?)

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