§ 48 HGB

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(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
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Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens; Zeichnung des Prokuristen: [[§ 53 HGB]]
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[[category: Handelsgesetzbuch]]

Current revision as of 06:22, 21 January 2007

Erteilung der Prokura; Gesamtprokura

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).


Umfang der Prokura: § 49 HGB

Beschränkung des Umfangs: § 50 HGB

Zeichnung des Prokuristen: § 51 HGB

Widerruflichkeit; Unübertragbarkeit; Tod des Inhabers: § 52 HGB

Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens; Zeichnung des Prokuristen: § 53 HGB

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