§ 105 BGB

From Ius

(Difference between revisions)
 
Line 6: Line 6:
----
----
-
[[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]]
 
I: Nichtig sind auch vorteilhafte Rechtsgeschäfte.
I: Nichtig sind auch vorteilhafte Rechtsgeschäfte.
Line 13: Line 12:
Trunkenheit beginnt bei BAK 3 %.
Trunkenheit beginnt bei BAK 3 %.
 +
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Current revision as of 14:20, 20 January 2007

Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.


I: Nichtig sind auch vorteilhafte Rechtsgeschäfte.

II: Ein trunkener Geschäftsfähiger, kann zwar keine Willenserklärung abgeben allerdings empfangen.

Trunkenheit beginnt bei BAK 3 %.

Personal tools