§ 157 BGB

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Generalklausel
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Zunächst ist die Frage zu klären: Gab es eine Erklärung? Kam ein Rechtsgeschäft zustande?
Zunächst ist die Frage zu klären: Gab es eine Erklärung? Kam ein Rechtsgeschäft zustande?
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Die einfache Auslegung sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.
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Die '''einfache Auslegung''' sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.
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Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist gerechtfertigt wenn a) der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder b) der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte.
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Die '''natürliche Auslegung''' fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist gerechtfertigt wenn a) der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder b) der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte.
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Die normative Auslegung kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch § 157 BGB gedeckt.
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Die '''normative Auslegung''' kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch § 157 BGB gedeckt.
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Die ergänzende Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichend erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interessen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.
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Die '''ergänzende Auslegun'''g untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichend erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interessen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.

Revision as of 14:33, 7 January 2007

Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Generalklausel

Zunächst ist die Frage zu klären: Gab es eine Erklärung? Kam ein Rechtsgeschäft zustande?

Die einfache Auslegung sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.

Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist gerechtfertigt wenn a) der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder b) der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte.

Die normative Auslegung kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch § 157 BGB gedeckt.

Die ergänzende Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichend erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interessen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.

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