§ 65 GG

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Es sichert mit der Organisations- und Personalhoheit den Vorrang des Kanzlers. Er ist der starke Mann der Verfassung (Kanzlerdemokratie)
Es sichert mit der Organisations- und Personalhoheit den Vorrang des Kanzlers. Er ist der starke Mann der Verfassung (Kanzlerdemokratie)
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Weitere Kompetenz des Kanzlers: '''§ 58 GG''' (Gegenzeichung der Regierung)
'''Ressortprinzip:''' Ministern sind durch die Verfassung Sondererechte eingeräumt (Finanzminister: § 112 GG; Verteidigungsminister: § 65a GG)
'''Ressortprinzip:''' Ministern sind durch die Verfassung Sondererechte eingeräumt (Finanzminister: § 112 GG; Verteidigungsminister: § 65a GG)
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'''Kollegialprinzip:''' Voraussetzungen der Kollegialentscheidung sind die Informationen der Minister, ein Quorum und die Mehrheit. Die wichtigste Entscheidung ist die über Gesetztesvorlagen. Es ist fraglich ob Kabinettsausschüsse beschlussfähig sind.
'''Kollegialprinzip:''' Voraussetzungen der Kollegialentscheidung sind die Informationen der Minister, ein Quorum und die Mehrheit. Die wichtigste Entscheidung ist die über Gesetztesvorlagen. Es ist fraglich ob Kabinettsausschüsse beschlussfähig sind.
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'''Autonomieprinzip''' GOReg, GGo (gemeinsame Geschäftsordnung der Minister), MinGO
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Der Kanzler und seine Minister bekleiden ein öffentliches Amt, sind aber keine Beamten. Sie dürfen nicht Mitglied einer Landesregierung sein, aber  Abgeordnete. Nur im letzteren Fall kommt ihnen Immnunität und Idemnität zu. Genaues ist im Bundesministergesetz geregelt.
Der Kanzler und seine Minister bekleiden ein öffentliches Amt, sind aber keine Beamten. Sie dürfen nicht Mitglied einer Landesregierung sein, aber  Abgeordnete. Nur im letzteren Fall kommt ihnen Immnunität und Idemnität zu. Genaues ist im Bundesministergesetz geregelt.
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'''Geschäftsordnung:''' GOReg, GGo (gemeinsame Geschäftsordnung der Minister), MinGO
 
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[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]
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Revision as of 11:01, 22 December 2006

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.


Kanzlerprinzip: Die Richlinienkompetenz ermächtigt den Kanzler die grundlegenden politischen Rahmenentscheidungen zu treffen. Die formlosen Richtlinien binden nur die Minister, nicht etwa Beamte. Im Zweifel müssen Minister die Entscheidung des Kanzlers einholen. Dieser hat das Recht und die Pflicht auf die Durchführung der Richtlinien (§ 1 GOReg) und die Einheitlichkeit der Geschäftsordnung (§ 2 GOReg) zu achten. Die Minister haben die Pflicht den Kanzler zu informieren, der Kanzler hat die Pflicht den Präsidenten zu informieren.

Es sichert mit der Organisations- und Personalhoheit den Vorrang des Kanzlers. Er ist der starke Mann der Verfassung (Kanzlerdemokratie)

Weitere Kompetenz des Kanzlers: § 58 GG (Gegenzeichung der Regierung)

Ressortprinzip: Ministern sind durch die Verfassung Sondererechte eingeräumt (Finanzminister: § 112 GG; Verteidigungsminister: § 65a GG)

Es steht in einer Spannung zum Kanzlerprinzip.

Kollegialprinzip: Voraussetzungen der Kollegialentscheidung sind die Informationen der Minister, ein Quorum und die Mehrheit. Die wichtigste Entscheidung ist die über Gesetztesvorlagen. Es ist fraglich ob Kabinettsausschüsse beschlussfähig sind.

Autonomieprinzip GOReg, GGo (gemeinsame Geschäftsordnung der Minister), MinGO

Hierachie:

Richtlinienkompetenz

Sonderrechte bestimmter Minister

Kollegialentscheidungen (§ 15 GOReg)

Entscheidungen der Fachminister

Funktion und Kompetenz:

Politische Führung des Staates (juristisch nicht beschreibbar)

Spitze der Exekutive

Gesetzesinitiative

Rederecht im Bundestag

Status: Der Kanzler und seine Minister bekleiden ein öffentliches Amt, sind aber keine Beamten. Sie dürfen nicht Mitglied einer Landesregierung sein, aber Abgeordnete. Nur im letzteren Fall kommt ihnen Immnunität und Idemnität zu. Genaues ist im Bundesministergesetz geregelt.

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