§ 65 GG

From Ius

(Difference between revisions)
Line 7: Line 7:
'''Ressortprinzip:''' Ministern sind durch die Verfassung Sondererechte eingeräumt (Finanzminister: § 112 GG; Verteidigungsminister: § 65a GG)
'''Ressortprinzip:''' Ministern sind durch die Verfassung Sondererechte eingeräumt (Finanzminister: § 112 GG; Verteidigungsminister: § 65a GG)
-
'''Kollegialprinzip:'''
+
'''Kollegialprinzip:''' Voraussetzungen der Kollegialentscheidung sind die Informationen der Minister, ein Quorum und die Mehrheit.
'''Hierachie:'''
'''Hierachie:'''
Line 18: Line 18:
Entscheidungen der Fachminister
Entscheidungen der Fachminister
 +
 +
'''Kompetenz:'''
 +
 +
Gesetzesinitiative
 +
 +
Rederecht im Bundestag
[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 10:37, 22 December 2006

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.


Kanzlerprinzip: Die Richlinienkompetenz ermächtigt den Kanzler die grundlegenden politischen Rahmenentscheidungen zu treffen. Die formlosen Richtlinien binden nur die Minister, nicht etwa Beamte. Es steht in einer Spannung zum Ressortprinzip.

Ressortprinzip: Ministern sind durch die Verfassung Sondererechte eingeräumt (Finanzminister: § 112 GG; Verteidigungsminister: § 65a GG)

Kollegialprinzip: Voraussetzungen der Kollegialentscheidung sind die Informationen der Minister, ein Quorum und die Mehrheit.

Hierachie:

Richtlinienkompetenz

Sonderrechte bestimmter Minister

Kollegialentscheidungen

Entscheidungen der Fachminister

Kompetenz:

Gesetzesinitiative

Rederecht im Bundestag

Personal tools