Auslegung

From Ius

(Difference between revisions)
Line 9: Line 9:
Die '''normative''' Auslegung kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch [[§ 157 BGB]] gedeckt.
Die '''normative''' Auslegung kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch [[§ 157 BGB]] gedeckt.
-
Die '''ergänzende''' Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichen erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interssen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.
+
Die '''ergänzende''' Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichend erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interssen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.
[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]

Revision as of 16:27, 16 December 2006

Auslegung:

Zunächst ist die Frage zu klären: Gab es eine Erklärung? Kam ein Rechtsgeschäft zustande?

Die einfache Auslegung sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.

Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist gerechtfertigt wenn a) der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder b) der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte.

Die normative Auslegung kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch § 157 BGB gedeckt.

Die ergänzende Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichend erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interssen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.

Personal tools