Vorsatz

From Ius

(Difference between revisions)
Line 1: Line 1:
'''Definition:'''Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
'''Definition:'''Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
-
Maßgebender '''Zeitpunkt''' ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.)
+
Maßgebender '''Zeitpunkt''' ([[§ 8 StGB]]) ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.)
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
[[category: Stichworte des Strafrechts]]

Revision as of 18:12, 12 December 2006

Definition:Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.

Maßgebender Zeitpunkt (§ 8 StGB) ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.)

Personal tools