Rechtswidrigkeit
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Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der '''Kollision''' einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes. | Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der '''Kollision''' einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes. | ||
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Es gibt den '''objektiven''' Erlaubnistatbestand und den '''subjektiven''', insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung). | Es gibt den '''objektiven''' Erlaubnistatbestand und den '''subjektiven''', insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung). |
Revision as of 11:13, 11 December 2006
Definition: Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.
Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.
Erlaubnistatbestaände können auch dem Gewohnheitsrecht entsprechen. (etwa Einwilligung?)
Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven, insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
Es kann über den Erlaubnistatbestand zum Irrtum kommen, zum Erlaubnisirrtum (SV) und zum Erlaubnistatbestandsirrtum (Recht).
Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie einen Anderen belastet indem sie den Täter entlastet.
Die Prüfungsreihenfolge ist zu finden: Wessels, A 35, S 104