Kausalität
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Revision as of 15:42, 4 December 2006
Definition: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non, Bedingungstheorie/Äquivalenztheorie)
alternative Kausalität
Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werde: "Von mehreren Bedingungen die alternativ, aber nicht kummulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich." (BGH 39, 195)
kummulative Kausalität (auch Gremienentscheidungen)
hypothetische Kausalität (Abgrenzung zur Unterbrechung des rettenden Kausalverlaufes, denn diese wird beachtet, insebesondere wenn die Unterbrechung ein aktives handeln ist. Es ist also lediglich verboten Reserveursachen für denselben Erfolg zu berücksichtigen. Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228))
zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität ( Abgrenzung zur ankünpfenden Kausalität: die zuvorkommende Kausalität schließt einen Zusammenhang der Ursachen aus.)
Nur die zuvorkommende Kausalität wird nicht als Kausalität gewertet.
pdw 38