Straftat

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Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.
Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.
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Vollendung wird im Gegensatz zu Versuch (22,24), Vorbereitung(30,31) und Beendigung definiert.
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Vollendung wird im Gegensatz zu Versuch (22,24), Vorbereitung(30,31) und Beendigung definiert. Die Prüfung des versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.
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Vorsatz (16) wird in Gegensatz zu fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch (zB 227 iVm 11 II und 18) definiert.
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Vorsatz (16) wird in Gegensatz zu fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch (zB 227 iVm 11 II und 18) definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der verneinung des Vorsatzes.
Begehung wird in Gegensatz zu echter(zB 323c) und unechter (13) Unterlassung definiert.
Begehung wird in Gegensatz zu echter(zB 323c) und unechter (13) Unterlassung definiert.

Revision as of 18:15, 15 November 2006

Definition: Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung.

Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.

Vollendung wird im Gegensatz zu Versuch (22,24), Vorbereitung(30,31) und Beendigung definiert. Die Prüfung des versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.

Vorsatz (16) wird in Gegensatz zu fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch (zB 227 iVm 11 II und 18) definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der verneinung des Vorsatzes.

Begehung wird in Gegensatz zu echter(zB 323c) und unechter (13) Unterlassung definiert.

Tatbestand und Rechtswidrigkeit definieren das Unrecht.

Tatbestand: (imputatio facti; Erfolgsunwert)

Rechtswidrigkeit: (applicatio legis ad factum; Handlungsunwert)

Schuld: (imputatio iuris; Gesinnungsunwert)

Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe:

(§§ 36, 173 III, 257 III, 258 V u.a.)

Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse:

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