Kausalität
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Revision as of 09:53, 7 November 2006
Definition: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non)
alternative Kausalität
kummulative Kausalität
hypothetische Kausalität
zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität
Bei erster, zweiter und dritter wird Zurechnung bejaht. Die besonderen Kausalitäten werden also in der Zurechung geprüft.)