Vorsatz
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'''Definition:'''Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. | '''Definition:'''Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. | ||
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Kenntnis der TB-Art ausreichend (Schuss in die Menge) | Kenntnis der TB-Art ausreichend (Schuss in die Menge) |
Revision as of 09:41, 7 November 2006
Definition:Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
Maßgebender Zeitpunkt ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.)
Wille:
a) Absicht (sicherer und möglicher Erfolg gewollt)
b) direkter Vorsatz (dolus directus: sicherer Erfolg gebilligt)
c) Eventualvorsatz (dolus eventualis: möglicher Erfolg gebilligt; schwierige Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit)
d) alternativer Vorsatz (dolus alternativus: Unwissen ob ein verhalten einen von zwei widersprüchlichen TBs erfüllt)
Beispiel: Verfolgter schießt auf Verfolger und seinen hund um wenigstens einen zu treffen.
Konsequenzen (umstritten): a) Vorsatz je nach Erfolg b) schlimmerer Vorsatz unabhängig von Erfolg
Wissen:
keine Kenntnis des Rechts notwendig
Kenntnis der TB-Art ausreichend (Schuss in die Menge)
TB-Irrtum (Wessels 90ff)