Notstand

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1. Notstandslage
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Notstandsfähig sind nur schutzbedürftige und schutzwürdige Rechtsgüter. (Nicht etwa die Freiheit der Strafgefangenen)
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Als gefahr gilt auch die Dauergefahr, falls der Zeitpunkt der beeinträchtigung unbestimmt aber jederzeit möglich ist (baufälliges Haus).
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2. Notstandshandlung
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objektive erforderlichkeit
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subjektiver Rettungswille
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3. Interessensabwägung
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4. Angemessenheitsklausel
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Kriterien siehe: Wessels 35, 111-115
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Beispiel: A ist arm und todkrank B ist reich. A stiehlt B Geld da Tod nicht anders abwendbar. Keine Rechtfertigung da Unangemessenheit, B nicht verantwortlich.
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Allgemeine Notstandslage kann auch eintreten wenn nur ein rechtsgut betroffen ist. (A wirft B aus dem Fenster um ihn vor sicherem Flammentod zu bewahren.)
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Current revision as of 12:47, 6 November 2006

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