Strafrecht

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Die '''Sanktionen''' anderer Rechtsgebiete gehören nicht zum Strafrecht, darunterZwangs-/Beugungsmaßnahmen, Ordnungsmittel, Disziplinarmaßnahem, Vereins-/Betriebs-/Vertragsstrafe und Ordnungswidrigkeiten.
Die '''Sanktionen''' anderer Rechtsgebiete gehören nicht zum Strafrecht, darunterZwangs-/Beugungsmaßnahmen, Ordnungsmittel, Disziplinarmaßnahem, Vereins-/Betriebs-/Vertragsstrafe und Ordnungswidrigkeiten.
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Es gibt verschiedene Theorien über '''Strafzwecke'''. Die absoluten Straftheorien vertreten die Vergeltung ("Zahn um Zahn"; Hegel, Kant) und/oder die Sühne zum Zwecke der Versöhnung des Opfers und des Täters mit der Rechtsordnung. Die relativen Straftheorien betonen Prävention und unterscheiden in die positive Generalprävention(Vertrauen), in die negative Generalprävention(Abeschreckung), in die positive Spezialprävention (Besserung) und in die negative Spezialprävention(Sicherung). Die h. M. vertritt die Vereinigungstheorie.
Es gibt verschiedene Theorien über '''Strafzwecke'''. Die absoluten Straftheorien vertreten die Vergeltung ("Zahn um Zahn"; Hegel, Kant) und/oder die Sühne zum Zwecke der Versöhnung des Opfers und des Täters mit der Rechtsordnung. Die relativen Straftheorien betonen Prävention und unterscheiden in die positive Generalprävention(Vertrauen), in die negative Generalprävention(Abeschreckung), in die positive Spezialprävention (Besserung) und in die negative Spezialprävention(Sicherung). Die h. M. vertritt die Vereinigungstheorie.

Revision as of 11:50, 15 October 2006

akzessorisch?

Das Strafrecht ist ein Teil des Öffentlichen Rechts.

Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen. Das Strafrecht schützt Rechtsgüter welche andere Rechtsgebiete konstituieren (Bsp.: Eigentum).

Die Gliederung des StraR:

1. materielles StrafR

Kernrecht: StGb Nebenrecht: BtMG, WaffG, StVO

2. StrafproßessR

StPO, GVG, JGG

3. StrafvollstreckungsR insbes. StrafvollzugsR

Das Strafrecht grenzt sich von anderen Rechtsgebieten zum einen durch seine Tatbestände ab. Jedoch sind die Grenzen praktisch nich festlegbar. Zum anderen grenzt sich das Strafrecht durch die gesetzlich genau bestimmten Sanktionen ab.

Die Sanktionen des StrafR:

Hauptstrafen: Freiheitsstrafe( §§ 38,39,56-58) und Geldstrafe( §§ 40,43)

Nebenstrafen: Vermögensstrafe( § 43a) und Fahrverbot( § 44) (Die Vermögenstrafe wurde 2002 durch das BVerfG mit Hinweis auf § 3 II GG als verfassungswidrig erklärt.)

Nebenfolgen: Amtsverlust, Stimmrechtsverlust, Wählbarkeitsverlust

Maßregeln: Sicherheitsverwahrung, Unterbringung in der Psychatrie u.ä. (Maßregeln( §§ 61-72) werden als Rechtsfolge von Straftaten Schuldunfähiger ( § 20) verhängt.

Die Sanktionen anderer Rechtsgebiete gehören nicht zum Strafrecht, darunterZwangs-/Beugungsmaßnahmen, Ordnungsmittel, Disziplinarmaßnahem, Vereins-/Betriebs-/Vertragsstrafe und Ordnungswidrigkeiten.

Geltungsbereich

Inlandstaten: Gebiets-, Flaggen-, Ubiquitätsgrundsatz

Auslandstaten:

Schutzprinzip (Straftaten gegen inländische Rechtsgüter, gegen Deutsche)

Weltrechtsprinzip (Straftaten gegen international geschütze Rechtsgüter)

Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege (Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können)

Es gibt verschiedene Theorien über Strafzwecke. Die absoluten Straftheorien vertreten die Vergeltung ("Zahn um Zahn"; Hegel, Kant) und/oder die Sühne zum Zwecke der Versöhnung des Opfers und des Täters mit der Rechtsordnung. Die relativen Straftheorien betonen Prävention und unterscheiden in die positive Generalprävention(Vertrauen), in die negative Generalprävention(Abeschreckung), in die positive Spezialprävention (Besserung) und in die negative Spezialprävention(Sicherung). Die h. M. vertritt die Vereinigungstheorie.

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