Strafrecht

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Hauptstrafen: Freiheitsstrafe( §§ 38,39,56-58) und Geldstrafe( §§ 40,43)
Hauptstrafen: Freiheitsstrafe( §§ 38,39,56-58) und Geldstrafe( §§ 40,43)
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Nebenstrafen: Vermögensstrafe( § 43a) und Fahrverbot( § 44) (Die Vermögenstrafe wurde 2002 durch das BVerfG mit Hinweis auf Abs. 3 II GG als verfassungswidrig erklärt.)
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Nebenstrafen: Vermögensstrafe( § 43a) und Fahrverbot( § 44) (Die Vermögenstrafe wurde 2002 durch das BVerfG mit Hinweis auf § 3 II GG als verfassungswidrig erklärt.)
Nebenfolgen: Amtsverlust, Stimmrechtsverlust, Wählbarkeitsverlust
Nebenfolgen: Amtsverlust, Stimmrechtsverlust, Wählbarkeitsverlust

Revision as of 08:50, 12 October 2006

akzessorisch?

Das Strafrecht ist ein Teil des Öffentlichen Rechts.

Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen. Das Strafrecht schützt Rechtsgüter welche andere Rechtsgebiete konstituieren (Bsp.: Eigentum).

Die Gliederung des StraR:

1. materielles StrafR

Kernrecht: StGb Nebenrecht: BtMG, WaffG, StVO

2. StrafproßessR

StPO, GVG, JGG

3. StrafvollstreckungsR insbes. StrafvollzugsR

Das Strafrecht grenzt sich von anderen Rechtsgebieten zum einen durch seine Tatbestände ab. Jedoch sind die Grenzen praktisch nich festlegbar. Zum anderen grenzt sich das Strafrecht durch die gesetzlich genau bestimmten Sanktionen ab.

Die Sanktionen des StrafR:

Hauptstrafen: Freiheitsstrafe( §§ 38,39,56-58) und Geldstrafe( §§ 40,43)

Nebenstrafen: Vermögensstrafe( § 43a) und Fahrverbot( § 44) (Die Vermögenstrafe wurde 2002 durch das BVerfG mit Hinweis auf § 3 II GG als verfassungswidrig erklärt.)

Nebenfolgen: Amtsverlust, Stimmrechtsverlust, Wählbarkeitsverlust

Maßregeln: Sicherheitsverwahrung, Unterbringung in der Psychatrie u.ä. (Maßregeln( §§ 61-72) werden als Rechtsfolge von Straftaten Schuldunfähiger verhängt. Es gilt die Schuld also als Strafvorrausetzung.)

Es gilt der Grundsatz keiner Doppeltbestrafung. (Aber höhere Strafen für wiederholungstäter)

Die Sanktionen anderer Rechtsgebiete gehören nicht zum Strafrecht, darunterZwangs-/Beugungsmaßnahmen, Ordnungsmittel, Disziplinarmaßnahem, Vereins-/Betriebs-/Vertragsstrafe und Ordnungswidrigkeiten.

Es gibt verschiedene Theorien über Strafzwecke. Die absoluten Straftheorien vertreten die Vergeltung ("Zahn um Zahn"; Hegel) und die Sühne zum Zwecke der Versöhnung des Opfers und des Täters mit der Rechtsordnung. Die relativen Straftheorien betonen die Spezial- und Generalprävention, welche je positiv (Besserung, Vertrauen) oder negativ (Sicherung, Abeschreckung ) formuliert werden kann.

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