Norm

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Adressat: a) individuelle N. b) allgemeine N.
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Wirksamkeit: a) bedingte N. b) unbedingte N.
Wirksamkeit: a) bedingte N. b) unbedingte N.

Revision as of 12:58, 2 October 2006


Eine Norm ist ein Prinzip, durch welches engegengesetzte Interessen abwägend bewertet werden können.

Eine Rechtnorm entspricht folgendem Schema: Wenn Tatbestand(Deskription) dann Rechtsfolge(Präskription)

Rechtsnormen können nach zwei Kriterien unterschieden werden:

Adressat: a) individuelle N. b) allgemeine N.

Wirksamkeit: a) bedingte N. b) unbedingte N.

Rechtsnormen werden auf konkrete Sachverhalte deduktiv subsumiert.

Eine Subsumtion enspricht folgendem Schema: Obersatz: Welche Rechtsnorm gilt? Untersatz: Verwirklicht der (konkrete) Sachverhalt den (abstrakten) Tatbestand? Schluss: Rechtsfolge

Typen von Rechtsfolgen

a)Berechtigung b) Verpflichtung c) Risikozuweisung

Rechtsnormen sind in der Regel mehrdeutig, d.h. eine bestimmte Lösung ist nicht notwendigerweise zwingend. Dies begründet die Hermeneutik.

Es gibt materielle Normen, welche das Recht als solches ordnen und es gibt formelle Normen, welche der Durchsetzung materieller Normen dienen.

Es gibt nachgiebige Normen (ius disposivitum), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen (ius cogens). Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit.

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