Norm
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a)Berechtigung b) Verpflichtung c) Risikozuweisung | a)Berechtigung b) Verpflichtung c) Risikozuweisung | ||
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Es gibt nachgiebige Normen (ius disposivitum), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen (ius cogens). | Es gibt nachgiebige Normen (ius disposivitum), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen (ius cogens). | ||
Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit. | Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit. |
Revision as of 17:23, 30 September 2006
Eine Norm ist ein Prinzip, durch welches engegengesetzte Interessen abwägend bewertet werden können.
Eine Rechtnorm entspricht folgendem Schema: wenn Tatbestand dann Rechtsfolge
Rechtsnormen werden auf konkrete Sachverhalte deduktiv subsumiert.
Eine Subsumtion enspricht folgendem Schema: Obersatz: Welche Rechtsnorm gilt? Untersatz: Verwirklicht der (konkrete) Sachverhalt den (abstakten) Tatbestand? Schluss: Rechtsfolge
Typen von Rechtsfolgen
a)Berechtigung b) Verpflichtung c) Risikozuweisung
Rechtsnormen sind in der Regel mehrdeutig, d.h. eine bestimmte Lösung ist nicht notwendigerweise zwingend. Dies begründet die Hermeneutik.
Es gibt nachgiebige Normen (ius disposivitum), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen (ius cogens). Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit.